Pressemitteilung: Klage gegen 18. Planänderung wird voraussichtlich aus formalen Gründen nicht zugelassen

Pressemitteilung der Ingenieure22 vom 30.09.2020

Klage gegen 18. Planänderung des PFA 1.1 von S21 wird voraussichtlich aus formalen Gründen nicht zugelassen.

Als Vertreter der Ingenieure22 hat Dipl.-Ing. Hans Heydemann als sachverständiger Ingenieur vielfach nachgewiesen, dass der vorbeugende Brandschutz der 18. Planänderung dem wesentlichen Schutzbedürfnis der Allgemeinheit nicht gerecht wird.

Zahlreiche Mängel wie rechtzeitige Evakuierung Tausender von Reisenden bei einem Brandereignis, die mangelhafte Konzeption der Entrauchung und die unzureichende Inklusion körperlich eingeschränkter Personen spielen jedoch am VGH Mannheim keine Rolle, weil zunächst die Hürde genommen werden muss, ob Hans Heydemann überhaupt berechtigt ist, die Mängel zur Anklage zu bringen.

Nach Argumentation des Bahn-Anwaltes gibt es „keinen Gesetzeswahrungsanspruch eines Individuums gegenüber den Behörden“. Die Oberregierungsrätin des Eisenbahnbundesamtes schloss sich dem an.

Es steht zu vermuten, dass dies auch vom VGH als Rechtslage erkannt werden wird. (*)

Dipl-Ing. Heydemann sagt hierzu:

Wenn es rechtmäßig ist, dass eine Behörde das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit unbeachtet lassen kann, ohne dass eine Klage eines Einzelnen dagegen zulässig ist, kann das nur eines bedeuten: Eine Behörde muss offensichtlich erst dann tätig werden, wenn wirklich ein Unglück passiert. Selbst dann, wenn alles schon heute absehbar ist.
Ich kann als Kläger an die Behörde nur appellieren, dass sie ihre große Verantwortung wahrnimmt und ihr die Einhaltung ihrer eigenen Richtlinien für die Zukunft nahelegen.

In Duisburg bei der Love-Parade hat man sehenden Auges ein Sicherheitskonzept genehmigt, das zu vielen Toten und Verletzten führte. Niemand wird dafür zur Verantwortung gezogen.

Der Senat wird morgen (1.10.2020) den Tenor seiner Entscheidung hierzu mündlich bekanntgeben. (*)
Das schriftliche Entscheidung wird erst in einigen Wochen ausgefertigt.


V.i.S.d.P. Ingenieure22.de,  c/o Dipl.-Phys. Wolfgang Kuebart


(*) Nachtrag: Gemäß einer mündlich übermittelten Information vom 1.10,2020 wird der VGH die Klage abweisen. Solange es in der Bundesrepublik Deutschland anders als z.B. in den USA keine Popularklage ('quivis ex populo') gibt, entspricht die Entscheidung der derzeitigen Rechtslage. Es ist für uns unverständlich, dass das Verfahren lediglich an einer Formalie, nicht an der Sache, nämlich dem vollkommen unzureichenden Brandschutz gescheitert ist.